Was ist Nötigung im Straßenverkehr ?
Generell handelt es sich um eine Nötigung im Straßenverkehr, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, was der andere nicht will und was auch der Verkehrssituation nicht angemessen ist.
Beispiele:
- Dichtes Auffahren allein ist noch keine Nötigung, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit, da ein Verstoß gegen die StVO vorliegt. Hinzukommen muß noch nach BGHSt 19, S. 263, daß es sich um einen Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität handelt. Das Bayrische Oberlandesgericht sah bei einem Zeitraum von 14 sec noch keine Nötigung gegeben (NZV 1993, S. 357). Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn der Abstand weniger als ein Meter beträgt (OLG Köln, NZV 92, S. 371).
- Fahrbahnwechsel oder Ausbremsen ist auf jedenfall dann als eine Nütigung zu qualifizieren, wenn dies in voller Absicht geschieht. Das Gleiche gilt, wenn der Vordermann ohne Grund scharf abbremst und somit den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ebenso zu einer scharfen Bremsung zwingt (BGH DAR 1995, S. 296; OLG Düsseldorf (AZ: 2b Ss 1/00). Ein kurzes Antippen des Bremspedals, mit der Folge, daß die Bremslichter nur kurz aufflackern, ist auch auf der Autobahn keine Nötigung oder ein strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. OLG Kön (AZ: Ss 439/96). Das kurze Aufflackern kann auch als Warnzeichen gedeutet werden (OLG Karlsruhe, NZV 1991, S. 234)
- Dauerndes Blinken, Hupen oder Lichthupe ist im Regelfall nur eine Belästigung (OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 288). Zu einer Nötigung wird es nur durch zu dichtes Auffahren.
- Das Verhindern des Überholens ist nur dann als Nötigung zu werten, wenn der andere Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitpunkt am Überholen gehindert wird. Sollte der "blockierende Verkehrsteilnehmer" bereits die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren, ist es jedoch keine Nötigung.
- Bloßes nebeneinander Herfahren wird dann zu einer Nötigung, wenn der andere Verkehrsteilnehmer durch dieses Verhalten vorsätlich daran gehindert wird, die Spur zu wechseln oder aber zum Abbremsen oder Abbiegen gezwungen wird. Eine Paralellfahrt von 400m ist hierzu jedoch nicht ausreichend (OLG Hamm, NJW 1991, S. 3230).
Weitere Urteile zum Thema Nötigung:
- Bei hartnäckigem Langsamfahren auf der linken Spur, plötzlichem Ausscheren nach links oder bei sonstiger Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn kann ein Autofahrer wegen Nötigung verurteilt werden. Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 2b Ss 1/00)
- Wenn ein Fahrer eines KFZ seinen Wagen ohne verkehrsbedingten Grund seinen Wagen so stark verlangsamt, dass der nachfolgende Autofahrer zu einer unangemessenen niedrigen Geschwindigkeit gezwungen ist, der er sich nicht durch Ausweichen oder Überholen entziehen kann, liegt eine Nötigung vor. BayOBlG (in DAR 2002, S. 79)